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Mittwoch, 7. August 2013

Urteil: Jobcenter müssen ihre Beratungspflicht nachkommen

Jobcenter sind dazu verpflichtet ihren sogenannten Kunden „Hartz IV Leistungsberechtigte Mensch“ bei Unklarheiten Auskunft „Beratung“ in einem vorher zum Termin festgelegten Gespräch zu erteilen.

In einem Fall hatte das Jobcenter Essen über 400 Euro von einem Kunden eingefordert. Dieser wollte daraufhin ein Gesprächstermin zur dringenden Klärung einer Nebenkostenabrechnung von seinem Vermieter. Das Jobcenter teilte kurze Hand mit, das ein neues „Kundensteuerungskonzept“ keine Gesprächstermine mit Mitarbeiter zulasse.

Das Sozialgericht Duisburg entschied am 2. August 2013 dagegen. Die Beratungspflicht einer Behörde nach § 14 SGB muss gegeben sein.
(MM)

Hier ein Link zur ausführlichen Darstellung dieses Falls, dort ist auch das Aktenzeichen zum Urteil hinterlegt:
Gesprächsverweigerung durch Jobcenter rechtswidrig »