Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hält ein Gutachten für die Mietobergrenzen für Bezieher staatlicher Transferleistungen nach dem SGB II „Hartz IV“ in der Stadt Göttingen, für nicht umsetzbar. Die Mietobergrenzen für Hartz IV-Bezieher in Göttingen sind zu niedrig.
Immer wieder kann man in den Zeitungen und aber auch im Internet auf diversen Seiten lesen, das Städte und Landkreise die Mietobergrenzen für Bürger im Hartz IV-Bezug zu niedrig ansetzen. Dass ist ein enormes Problem für betroffene Menschen, weil diese dann die Differenz von ihrem ohne hin kargen Regelsatz selber aufwenden müssen. So auch die Stadt Göttingen die kein schlüssiges Konzept zu den Mietobergrenzen im Hartz IV-Bezug hat.
Rechtsanwalt Michael Pennings ansässig in Brühl berichtet auf seiner Webseite über die juristischen Hintergründe zu dieser Problematik.
(Michael Mahler)
Zitat original Bericht von Rechtsanwalt Michael Pennings:
Hartz IV: Unwirksames Gutachten zur Ermittlung der Unterkunftskosten
Das vom Landkreis Göttingen für die Stadt Göttingen angewendete Gutachten zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die dort festgelegten Mietobergrenzen sind zu niedrig. Das Gutachten kann daher nicht als Grundlage für die Leistungsgewährung dienen.
Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) im Fall einer dreiköpfigen Familie. Diese musste für eine 68 qm große Wohnung in Göttingen monatlich 520 EUR Miete einschließlich Nebenkosten zahlen. Hiervon hat die Stadt Göttingen nur 470 EUR monatlich übernommen. Grundlage dieser Kürzung war ein vom Landkreis Göttingen in Auftrag gegebenes Gutachten. In dem Gutachten waren durch Befragung ermittelte Bestandsmieten zusammengerechnet worden. Der jeweilige Wohnungsstandard wurde nicht ermittelt.
Das LSG hat den Grundsicherungsträger zur Nachzahlung der Differenz zu den tatsächlichen Mietkosten in Höhe von 50 EUR verurteilt. Mangels valider Mietdatensätze seien als Obergrenze die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall noch höher liegen (568,70 EUR). Nach Auffassung des Gerichts könne das vorgelegte Gutachten über angemessene Unterkunftskosten nicht zur Ermittlung der vom Grundsicherungsträger zu gewährenden Kosten der Unterkunft herangezogen werden. Es enthalte keine nachvollziehbare Definition des Untersuchungsgegenstands, z.B. welche Art von Wohnungen je nach deren Ausstattung, Beschaffenheit und Lage berücksichtigt worden seien. Die Erfassung des gesamten Wohnungsmarkts setze voraus, dass u.a. nach Wohnungsstandards differenziert werden müsse. Nur darüber werde zuverlässig nachvollziehbar, ob auf einer repräsentativen Basis Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards einbezogen worden seien. Dies habe der Landkreis Göttingen nicht umgesetzt. Es sei nicht ausreichend, den einfachen Wohnungsstandard allein anhand des Quadratmeterpreises zu definieren, weil der Quadratmeterpreis je nach Wohnlage einen unterschiedlichen Standard der Wohnung abdecken könne.
Im Übrigen würden die strukturellen Schwächen des Gutachtens keine Nachbesserung ermöglichen. Es fehle die vom Gericht für erforderlich gehaltene Datenbasis. Diese könne für rückwirkende Zeiträume auch nicht mehr erhoben werden. Eine belastbare Mietobergrenze könne nur durch eine Neuerhebung auf der Grundlage eines völlig neuen Konzepts erfolgen. Der Landkreis Göttingen sei verpflichtet, die tatsächlichen Mietkosten bis zu den Werten aus der Tabelle des Wohngeldgesetzes plus 10 Prozent Sicherungszuschlag zu übernehmen (LSG Niedersachsen-Bremen, L 7 AS 330/13).
Quelle und mit freundlicher Genehmigung:
http://www.bruehler-anwaltskanzlei.de
http://www.bruehler-anwaltskanzlei.de/aktuelleurteile/entry/hartz-iv-unwirksames-gutachten-zur-ermittlung-der-unterkunftskosten.html
Ein fettes DANKESCHÖN an Rechtsanwalt Michael Pennings aus Brühl.
(Michael Mahler)