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Samstag, 18. Oktober 2014

Hartz IV: Welche Möbel stehen einem Hartz IV-Bezieher zu?

Ein Urteil aus dem Jahr Mai 2013 vom Bundessozialgericht, dass aber immer noch aktuell ist.

Viele Bürger in unserem Land wissen nicht was ihnen im Hartz IV-Bezug außer den üblichen Leistungen (Regelsatz, Unterkunft und Heizkosten) noch zusteht. Ein aktuelles Thema ist immer noch, welche Möbel z. B. für Kinder kann ein Hartz IV betroffener beantragen.

Eine alleinerziehende Mutter hatte im Jahr 2010 für ihren drei jährigen Sohn ein Bett gekauft. Die Kosten für das Bett wollte die Mutter vom Jobcenter erstattet haben. Die Behörde lehnte die Erstattung für das Bett allerdings mit der Begründung, es würde sich nicht um eine Erst-, sondern um eine Ersatzbeschaffung handeln. Das neue Bett sollte die Mutter nach Meinung des Jobcenters von ihrem Regelsatz bezahlen. Das Jobcenter weiter in seiner Begründung, es seihen immerhin 5,10 Euro monatlich für Möbel im Hartz IV-Regelsatz enthalten.

Dagegen klagte die Mutter, sie brauchte das Bett für ihren drei jährigen Sohn dringend, weil er nicht mehr in seinem Gitterbett passte. In der ersten Instanz (Az: B 4 AS 79/12 R) scheiterte die Mutter vor Gericht. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied am 23. Mai 2013 hingegen. Heranwachsende Kinder deren Kinderbett zu klein werden, stehe ein Jugendbett als Erstausstattung zu.

Das BSG hatte im Jahr 2010 weiterhin entschieden, das Kleidung für Hartz IV-Kinder aus dem Regelsatz zu bezahlen seien. Nach der Geburt eines Kindes erstattet das Amt die notwendigen Ausgaben für die Erstausstattung eines Säuglings, zum Beispiel Möbel und Kleidung. Wenn Kinder aus Hartz IV-Familien aber erstmals einen Schreibtisch mit Stuhl für die Schule brauchen, gilt dies als Erstausstattung und wird vom Amt bezahlt. Dass gilt auch für ein Jugendbett, wenn das Kind zu groß für sein Babybett geworden ist.

velbertbloggt:
Dieses Urteil ist zwar schon vor einigen Jahren gesprochen worden, aber immer noch aktuell. Viele Menschen die einen Erstantrag auf Hartz IV stellen müssen, werden meist nicht vom zuständigen Jobcenter darauf hingewiesen, was ihnen außer den üblichen Leistungen noch zusteht. Auch auf Anfrage im Jobcenter zum Beispiel für eine Erstausstattung für ihr Baby und heranwachsende Kinder, bekommen betroffene Bürger nicht immer eine klare Auskunft von der Behörde, oder eine falsche Auskunft um Kosten zu sparen.

In den meisten Fällen müssen Hartz IV betroffene Bürger erst gegen das Jobcenter klagen um ihr Recht zu bekommen.
(Michael Mahler)