Bewilligung von Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der gültigen Steuerklasse im Falle einer Wiederaufnahme von Arbeit unzulässig.
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 12.06.2014 - S 6 AL 992/13 -
Die Arbeitsverwaltung ist im Rahmen der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes grundsätzlich an die Lohnsteuerklasse gebunden, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gebildet war. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte der Kläger mit der erhobenen Klage ein höheres Arbeitslosengeld I. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Gewährung einer vorgezogenen Betriebsrente ab dem 1. Januar 2013. Am 29. November 2012 meldete sich der Kläger arbeitslos und stellte einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld I. Er legte eine Lohnsteuerkarte vor, in der die Lohnsteuerklasse 3 eingetragen war.
Arbeitsverwaltung bewilligte Arbeitslosengeld I nur unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse 6
Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Arbeitslosengeld I unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse 6. Dies begründete sie damit, dass zwar gem. § 153 Abs. 2 S. 1 SGB III diejenige Steuerklasse zu berücksichtigen sei, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden sei. Allerdings sei bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld die Steuerklasse zugrunde zu legen, die im Falle einer Arbeitsaufnahme in Betracht komme. Dies sei beim Kläger die Steuerklasse 6, da die Betriebsrente bereits nach Steuerklasse 3 versteuert werde.
Hypothetische Lohnsteuereingruppierung unzulässig
Das Sozialgericht Stuttgart erklärte diese Vorgehensweise für unzulässig. Die Arbeitsverwaltung sei grundsätzlich an das seitens der Finanzverwaltung eingetragene Lohnsteuerabzugsmerkmal gebunden. Gründe für eine hypothetische Lohnsteuereingruppierung im Falle von Arbeitsaufnahme seien nicht ersichtlich.
Quelle:
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