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Mittwoch, 12. November 2014

Landessozialgericht stärkt die Rechte von Hartz IV Bezieher

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stärkt die Rechte von Hartz IV Bezieher.
Mit einer lange überfälligen Entscheidung, hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nun die Rechte von Hartz IV Beziehern, bei einer Wohnungskündigung bei Mietrückständen gestärkt.

Betroffene Menschen, die von ihrem Vermieter die Wohnung wegen Mietrückstände gekündigt bekommen und das Jobcenter die Mietrückstände nicht mit einem Darlehen ausgleichen will, können jetzt mit einem beschleunigten Eilverfahren bei einer Klagen rechnen.

Mietrückstände können für Bürger die auf Hartz IV angewiesen sind völlig unverschuldet schnell zu stand kommen. Dafür gibt es mehrere alltägliche Begründungen.
1) Wenn es so geregelt ist, dass das Jobcenter die Miete direkt an dem Vermieter überweist und genau dieses nicht macht, häufen sich schnell Mietrückstände an. Bevor der Betroffene eine solche Situation mit dem Jobcenter regeln kann, ist es meistens schon zu spät.

2) Wenn ein von Hartz IV betroffener Bürger die Miete auf seinem Konto vom Jobcenter überwiesen bekommt, aber tatsächlich gar kein Geld von der Behörde überwiesen wurde, kann er seinem Vermieter die Miete nicht überweisen. Da die Jobcenter sich grundsätzlich abschotten, muss der Betroffene erst einen Termin vereinbaren um eine solche Situation zu klären. Meistens dauert es mehrere Wochen bis man einen Termin vom Jobcenter bekommt. Bis dahin, kann es allerdings schon zu spät sein und die Wohnungskündigung wurde vom Vermieter schon ausgesprochen.

Beide Begründungen spielen sich täglich mehrfach in Deutschland ab, Bürger die von dem Unrechtssystem "Hartz IV" betroffen sind, sind diejenigen Opfer die eine solche Situation ausbaden müssen. Dass das wenn man mittellos dar steht nicht machbar ist, versteht sich von alleine.

Rechtsanwalt Thomas Lange hat dazu einen Bericht auf seiner Internetseite geschrieben. (ZS)

Originalbericht von Rechtsanwalt Thomas Lange

Beschleunigtes Eilverfahren bei Wohnungskündigung


Mit einer lange überfälligen Entscheidung hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 10 AS 1393/14 B ER) jetzt die Verfahrensgrundrechte derjenigen Hartz-IV-Empfänger gestärkt, denen der Vermieter aufgrund von Zahlungsrückständen den Mietvertrag gekündigt und das Jobcenter dennoch ein Darlehen zum Ausgleich der Mietrückstände abgelehnt hat.

Bisher stellte die Wohnungskündigung als solche noch keinen Grund für die Sozialgerichte dar, hier ein beschleunigtes Eilverfahren einzuleiten. Den Betroffenen wurde vielmehr zugemutet, die Räumungsklage über sich ergehen zu lassen und die Zwangsräumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher abzuwarten. Dass hierdurch ganz erhebliche Mehrkosten auf die Betroffenen zu kamen, hat die Sozialgerichte bislang nicht interessiert. Ebenso der Umstand, dass der Räumungsklage durch Nachzahlung der geschuldeten Beträge innerhalb einer bestimmten Frist die Grundlage hätte entzogen werden können. Erst dann, wenn die Räumung der Wohnung unmittelbar bevorstehe, so die bisherige Rechtsauffassung der Gerichte, sei eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben.

Dass diese Rechtsauffassung hochgradig unsinnig war, zeigt der Umstand, dass die Räumung der Wohnung durch den Vermieter zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr verhindert werden konnte. Selbst wenn die geschuldete Miete nach gezahlt werden würde, könnte der Vermieter die Zwangsräumung der Wohnung durchsetzen.

Mit diesem Unfug ist jetzt Schluss. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg besteht für ein sozialgerichtliches Eilverfahren nunmehr schon dann eine besondere Eilbedürftigkeit, wenn die Voraussetzungen für eine Räumungsklage vorliegen. Betroffene haben es jetzt also leichter, ihren Anspruch auf Gewährung eines Darlehens gegen das Jobcenter vor den Sozialgerichten durchzusetzen.

Quelle: Rechtsanwalt Thomas Lange