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Montag, 14. Oktober 2013

Hartz IV-Empfänger dürfen grundsätzlich einen Beistand mit zum Jobcenter nehmen

Das Hessische Landessozialgericht – Urteil vom 22.06.2007, L 9 B 68/06 AS

Ein Jobcenter hatte die Termine eines Bestandes bewusst so gelegt, das dieser nicht mehr in der Lage war als Beistand für einem anderen Hartz IV-Empfänger zu fungieren.

Das Jobcenter hatte offen in der lokal Presse zugegeben das es Termine bewusst so legt, das das Zustandekommen von Beiständen die Hartz IV beziehen für einen anderen Hartz IV-Empfänger nicht zustande kommt.

Grundsätzlich darf ein Hartz IV-Empfänger seinen Beistand frei wählen.

Das Jobcenter darf nur ungeeignete Beistände zurückweisen, z.B. Beistände die einen belehrenden Monolog zu Tage bringen und der eigentliche Hilfeempfänger nicht zu Worte kommt.

Dazu einen ausführlichen Bericht lesen »