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Freitag, 10. Oktober 2014

Hartz-IV: Erwerbslose müssen nicht immer eine Krankmeldung dem Jobcenter vorlegen

Nicht immer müssen Erwerbslose dem Jobcenter, oder der Agentur für Arbeit eine AU vorlegen, wenn sie wegen einem wichtigen Grund einen Termin absagen.

Die Agentur für Arbeit und die Jobcenter laden Erwerbslose Menschen regelmäßig ein, um mit ihnen über ihre berufliche Situation zu sprechen. Einen solchen Termin müssen arbeitslose Menschen nachkommen, ansonsten droht eine Sanktion/Sperrzeit der laufenden Zahlungen.

Ein wichtiger Grund für das fernbleiben einer Einladung zum Gespräch in der Arbeitsagentur, oder dem Jobcenter, ist eine Erkrankung die mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt nachzuweisen ist. Dass hat das Sozialgericht Gießen (Az.: S 14 AL 112/12)  entschieden, so berichtet die Zeitung „Thüringer Allgemeine“.

Fall:
Einem Fall zur folge, hatte die Arbeitsagentur einen Erwerbslosen eingeladen, zu einem Gespräch über seine berufliche Situation zum 22. Dezember. Der betroffene Erwerbslose hatte die Agentur für Arbeit am Morgen des Erhaltes der Mitteilung angerufen um sich krank zu melden. Die Behörde verlangte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihm, diesem Verlangen kam der betroffene Erwerbslose allerdings nicht nach. Prompt folgte von der zuständigen Behörde eine Sperrzeit und er wurde aufgefordert Arbeitslosengeld zurück zuzahlen.

Urteil:
Das Gießener Sozialgericht entschied hingegen der Agentur für Arbeit zu Gunsten des Erwerbslosen, berichtet die Zeitung. Eine Sperrzeit sei nicht eingetreten, weil er wegen einer akuten Erkrankung den Termin von der Behörde nicht wahrnehmen konnte. Auch konnte er keine Krankmeldung vorlegen, weil sein Arzt im Weihnachtsurlaub war. Das Gericht urteilte unter anderen, dies sei nachvollziehbar und es wünsche sich mehr Verständnis dafür, dass ein Erwerbsloser kurz vor Weihnachten nicht immer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen könnte. (MM)