Freitag, 3. Oktober 2014

Private Wohnungen von Hartz-IV-Beziehern dürfen vom Jobcenter kontrolliert werden

Jobcenter kontollieren Wohnungen von Hartz-IV-Bezieher.

Das rheinland-pfälzischen Landessozialgericht hat ein aktuelles Urteil erlassen, dass die Jobcenter ermächtigt, die Wohnungen von Hartz-IV leistungsberechtigten Menschen bei Betrugsverdacht zu kontrollieren. Das Gericht gab einem Jobcenter Recht die Unterkunftskosten einer Frau nicht mehr zu übernehmen (Az.: L3AS315/14BER).

Der Auslöser dieses Streits:
Ein anonymer Anrufer hatte sich beim zuständigen Jobcenter darüber beschwert, dass die Hartz-IV leistungsberechtigte Frau seit längerem in der Wohnung ihrer Tochter lebt, sie aber nicht dort gemeldet ist und sich nicht an den Hausnebenkosten beteiligt. Mutter und Tochter sprachen hingegen von einem Besuchsaufenthalt und wiesen die Anschuldigung zurück, berichtet das Hamburger Abendblatt.

Das Jobcenter wollte daraufhin kontrollieren ob die Frau tatsächlich in ihrer Wohnung leben würde. Die beschuldigte Frau hatte dem Jobcenter aus Gründen ihrer Privatsphäre die  Wohnungskontrolle verweigert. Die Zeitung berichtet weiter, die Hartz-IV-Empfängerin müsse nun bis zur endgültigen Klärung des Falls die Mietkosten selber aufbringen, so urteilten die Richter.

Das Sozialgericht in Koblenz verpflichtete das Jobcenter mit einer einstweiligen Verfügung die Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen, die Aussagen von Mutter und Tochter sein plausibel. Die Mainzer Richter teilten diese Auffassung nicht.

Gericht gab dem zuständigen Jobcenter Recht:
Neben der anonym getätigten Anzeige, gäbe es weitere Verdachtsmomente, niedriger Stromverbrauch und dass der Telefonanschluss für die strittige Wohnung gekündigt wurde. Dafür dass die Nutzung der Wohnung nicht tatsächlich geklärt werden könne und die Zahlungen gestoppt wurden, würde die Mieterin eine entscheidende Mitverantwortung tragen. (MM)

velbertbloggt - Wir haben eine Meinung dazu:
Wir halten dieses Urteil für umstritten.
Nur weil die Frau ihre Mutter besuchte und den Besuchsaufenthalt in Anspruch nahm, heißt dass aus unserer Sicht noch lange nicht dass die Frau nicht mehr ihre eigene Wohnung benutzt. Auch niedrige Stromkosten und der abgemeldete Telefonanschluss halten wir für keinen nachhaltigen Beweis dafür dass die Frau ihre Wohnung tatsächlich nicht mehr bewohnt. (MM)

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