(o-ton) Der Passiv-Aktiv-Transfer will mit passiven Sozialleistungen sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze für Langzeitarbeitslose schaffen. Aber ist das rechtlich überhaupt möglich? Die Initiative Pro Arbeit sagt Ja. Ein Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis: Es gibt keine haushalts-, finanz- und kommunalrechtlichen Hürden.
In den letzten Jahren sind Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung, darunter besonders die Ein-Euro-Jobs, massiv gekürzt worden. Die Forderung nach einem Sozialen Arbeitsmarkt, der durch den Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) finanziert werden soll, wird daher immer lauter. Im PAT würden die passiven Mittel der Arbeitsmarktpolitik, das heißt der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes („Hartz IV“) und die Kosten der Unterkunft (Miete und Heizkosten), in aktive Mittel der Arbeitsförderung umgewandelt, und damit sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze für Langzeitarbeitslose geschaffen.
Doch bisher war fraglich, ob das Finanzierungsmodell überhaupt bundesrechtlich umsetzbar ist. Prof. Dr. Bernd J. Hartmann von der Universität Osnabrück räumt diese Bedenken nun aus dem Weg. Einem PAT-Gesetz gemäß Gesetzentwurf des Bundesrats vom Juni 2013 (O-Ton berichtete) stehen weder haushaltsrechtliche – noch finanz- oder kommunalverfassungsrechtliche Vorgaben entgegen, resümiert er in einem Gutachten im Auftrag der Initiative Pro Arbeit. Sie fordert das Finanzierungsmodell für öffentlich geförderte Beschäftigung bereits seit längerem (O-Ton berichtete).
„Das Rechtsgutachten zeigt: Dem PAT stehen keine gesetzlichen Hürden im Wege“, so Ines Nößler von der Initiative Pro Arbeit. Es gebe den politischen Akteuren eine Grundlage, den Passiv-Aktiv-Transfer mit gutem Gewissen umzusetzen und öffentlich geförderte Beschäftigung für langzeitarbeitslose Menschen zu schaffen.
Hier die detaillierte rechtliche Argumentation:
Gibt es haushaltsrechtliche Hürden?
Das Haushaltsrecht hat dienende Funktion. Entsprechend gilt: „Schafft ein parlamentarisches Leistungsgesetz einen Anspruch, lässt sich dagegen kein haushaltsrechtlicher Einwand formulieren.“ Ein PAT-Gesetz, das einen „begründeten, parlamentsgesetzlichen Anspruch des Arbeitgebers“ schafft, wäre also haushaltsrechtlich unproblematisch. Der Haushaltsgesetzgeber müsste lediglich die im nächsten Haushaltsjahr für den Lohnkostenzuschuss voraussichtlich anfallenden Mittel als Ausgaben ausweisen. Dass der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen war, liegt lediglich daran, dass er den PAT ohne entsprechende gesetzliche Grundlage untersucht hatte.
Ist die Mischfinanzierung des PAT durch Bund und Länder möglich?
Grundsätzlich haben Bund und Länder die Kosten, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, gesondert zu tragen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Bund keine Länderaufgaben finanziert. Der PAT will allerdings öffentliche Mittel, die zum einen vom Bund (Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und Zuschüsse zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung) und zum anderen von den Kommunen (Miete und Heizkosten) kommen, zu einem Lohnkostenzuschuss zusammenführen. Eine solche Mischfinanzierung ist in diesem Fall ausnahmsweise möglich. Der PAT wäre ein Bundesgesetz, das Geldleistungen gewährt und von den Ländern ausgeführt wird. In diesem Fall kann im Rahmen des Gesetzes bestimmt werden, dass die Kosten teilweise oder ganz vom Bund getragen werden.
Darf der Bund den Ländern die Auszahlung des Lohnkostenzuschusses übertragen?
Seit der Föderalismusreform 2006 darf der Bund den Kommunen keine Aufgaben übertragen. Damit sollen Kommunen vor den finanziellen Lasten geschützt werden, die mit der Übertragung neuer Aufgaben verbunden sind. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV“) bildet hier allerdings eine Ausnahme, denn der Bundesgesetzgeber darf die kommunalen Träger unmittelbar mit der Durchführung damit verbundener Aufgaben befassen. Zudem müssen die Kommunen im Falle des PATs nicht vor finanzieller Belastung geschützt werden, „denn der Lohnkostenzuschuss beschert ihnen keine Mehrkosten.“
Wahrt der PAT das Existenzminimum gemäß Grundgesetz?
Der PAT ist mit der grundgesetzlichen Garantie des Existenzminimums vereinbar, denn die Langzeitarbeitslosen erzielen ein Arbeitseinkommen oberhalb des Existenzminimums und sind damit in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern. Liegt das erzielte Einkommen unterhalb des Existenzminimums, beispielsweise bei einer Teilzeitbeschäftigung auf dem Sozialen Arbeitsmarkt, muss der Staat nur noch für die Differenz zwischen Arbeitslohn und Existenzminimum aufkommen.
Gibt es europarechtliche Hürden?
Das PAT-Gesetz bedarf in seiner aktuellen Ausgestaltung einer Notifizierung durch die Europäische Kommission. Diese muss ausschließen, dass es sich um eine unzulässige Form von staatlicher Beihilfe handelt. Ähnliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen mit Lohnkostenzuschüssen hat die Kommission allerdings bereits mehrmals notifiziert, sodass hier keine Hürden zu erwarten sind.
Zum Weiterlesen:
Initiative Pro Arbeit, Verfassungsfragen des Passiv-Aktiv-Transfers, Rechtswissenschaftliches Gutachten »
Quelle: O-Tone Arbeitsmarkt...die alternative Berichterstattung
http://www.o-ton-arbeitsmarkt.de/newsletter/gutachten-passiv-aktiv-transfer-fuer-einen-sozialen-arbeitsmarkt-ist-bundesrechtlich-moeglich
http://www.o-ton-arbeitsmarkt.de
Bildquelle: http://www.o-ton-arbeitsmarkt.de
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