AWO fordert Abschaffung der Zwangsverrentung von Hartz-IV-Beziehern
Öffentliche Anhörung im Bundestag.
Die Verpflichtung von Hartz-IV-Beziehern vorzeitig eine Altersrente beziehen zu müssen, muss abgeschafft werden.
Pressemitteilung | 01.12.14
Deshalb unterstützt die AWO den vorliegenden Antrag“, kommentiert AWO Vorstandsmitglied Brigitte Döcker die heutige Öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum Antrag der Fraktion DIE LINKE „Abschaffung der Zwangsverrentung von SGB-II-Leistungsberechtigten“ im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages.
Für die AWO stellt die aktuell in § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II normierte Verpflichtung, ab Vollendung des 63. Lebensjahres als vorrangige Leistung eine Rente wegen Alters in Anspruch zu nehmen, eine unbefriedigende Praxis dar. Sie führt zu Abschlägen, zu nachhaltigen Belastungen beim Bezug der Rente und gegebenenfalls zu Altersarmut. „Für die Betroffenen stellt die Praxis der vorzeitigen Rentenantragstellung ab dem 63. Lebensjahr im SGB II eine doppelte Benachteiligung dar. Sie müssen lebenslange Abschläge von 0,3 Prozentpunkten monatlich in Kauf nehmen und haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zudem keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter“, erklärt Brigitte Döcker.
Mit Umsetzung der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre wird sich dieses Problem noch verschärfen. Bereits heute erhält, wer derzeit mit 63 anstatt mit 65 Jahren in Rente geht, eine in der Regel um 7,2 Prozent gekürzte Rente. Mit Umsetzung der „Rente ab 67“ werden die Kürzungen schrittweise auf 14,4 Prozent steigen. „Die Betroffenen sehen – da es angesichts der hohen Abschläge auf jeden Monat im SGB II-Bezug ankommen kann – oft nur die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung einzulegen. In der Praxis gibt es leider immer wieder Jobcenter, die den SGB II-Leistungsempfängern dann mit gravierenden Konsequenzen drohen oder den Rentenantrag selbst stellen, was ihnen gesetzlich erlaubt ist. Als Ultima Ratio bleibt den Betroffenen nur der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht“, ergänzt Döcker.
Diese unsoziale Verrentungspraxis spricht dafür, den Rechtsbereich neu zu regeln. „Eine Streichung von § 12a Satz 2 SGB II wäre mit Sicherheit die beste Lösung – im Sinne der Betroffenen wie auch aus fiskalischen Erwägungen heraus“, bekräftigt das AWO Vorstandsmitglied.
Quelle: AWO Bundesverband e.V. - Pressestelle
Bildquelle: http://www.awo-informationsservice.org
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