Sonntag, 11. August 2013

Skandal: Zwangsverrentung ab 63 Jahre mit Hartz IV möglich

Hartz IV-Empfänger die das 63. Lebensjahr vollendet haben können von der Behörde Zwangsverrentet werden.

Wer denkt das es Zwangsverrentungen in Deutschland nicht mehr gibt, der ist auf dem Holzweg. Tatsächlich hingegen sind Zwangsverrentungen in Deutschland real und auf der Tagesordnung der Jobcenter.  Menschen die im Hartz IV-Leistungsbezug sind, also Menschen die durchaus berechtigt sind staatliche Transferleistungen vom Staat zu erhalten und dafür auch kein Dankeschön sagen müssen, aber das 63. Lebensjahr vollendet haben, müssen mit einer Zwangsverrentung seitens der Behörde rechnen.

Begründung dafür:
In Deutschland wird von ALG II- Bezieher „Hartz IV-Leistungsberechtigte Menschen“  verlangt das diese Leistungen in Anspruch nehmen die gegenüber dem ALG II Vorrang haben. Somit können Arbeitsagenturen Menschen die das 63. Lebensjahr vollendet haben auffordern einen Rentenantrag zu stellen. Wer der Aufforderung nicht nach kommt, muss unter Umständen damit rechnen das das Amt einen Rentenantrag selbst stellt.
In die Rente seitens der Behörde gezwungene Menschen verlieren 7,2% ihrer Bezüge dauerhaft.

Sowie auch in einem mir bekannten Fall:
Eine Frau aus Thüringen geboren am 30.01.1950 wurde vom Jobcenter Ilm-Kreis dazu aufgefordert eine vorzeitige Berentung zu beantragen, da sie das 63. Lebensjahr vollendet hat.
 
Das tat sie allerdings nicht und widersprach der Aufforderung.  Der Widerspruch kann hier gelesen werden »

Allerdings wurde seitens der Behörde der Widerspruchsführerin mitgeteilt, dass der Widerspruch nicht zulässig wäre.

Die Begründung seitens der Behörde:
Mit Bescheid vom 26.06.2013 teilte das Jobcenter Ilm-Kreis der am 30.01.1950 geborenen Widerspruchsführerin mit, dass sie verpflichtet sei, einen Antrag auf Altersrente ab dem vollendeten 63. Lebensjahr bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Dieser wurde nicht begründet.

Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Die Widerspruchstelle hat die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung sind weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entsprich den gesetzlichen Bestimmungen.

Der angefochtene Bescheid (Aufforderung Beantragung vorrangiger Altersrente) vom 26.06.2013 ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Insbesondere erhält er eine Regelung. Eine Regelung ist jedoch einseitig durch eine Behörde vorgenommen Begründet, Aufhebung oder bindende Feststellung eines subjektiven Rechts oder einer Pflicht des Adressanten.

Die Aufforderung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II ist Voraussetzung für das Antragsrecht des Jobcenter Ilm-Kreis und schränkt das Recht der Widerspruchsführerin, allein über ihren Rentenanspruch zu disponieren  ein.
 
Soweit zur wesentlichen Begründung seitens der Behörde. Die dazu gehörigen Unterlagen liegen mir vor.

Ich kann jedem Betroffenen Menschen nur dazu raten in einem solchen oder ähnlichen Fall unbedingt einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Über den weiteren Verlauf in diesem Fall berichte ich zur gegebenen Zeit weiter.
(MM)

Wer sich im Internet vorab informieren möchte was eine Zwangsverrentung bedeutet, wer betroffen sein kann und wie man sich eventuell wehren kann, sollte mal einen Blick auf folgender URL werfen.

Hartz IV: Zwangsverrentung ab 63 Jahre »

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